| § 1 | Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr |
| 1.1 |
Der Verein trägt den Namen "ZELLKREIS e.V. - Gemeinnütziger Verein zur wissenschaftlichen Erforschung von Ursachen und Behandlungsformen bei Krebs und anderen chronischen Krankheiten" |
| 1.2 |
Sitz des Vereins ist Saarbrücken. |
| 1.3 |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 | Vereinszweck |
| 2.1 |
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich zum Ziel gesetzt haben, sich der wissenschaftlichen Erforschung von Ursachen und Behandlungsformen bei Krebs und anderen chronischen Krankheiten zu widmen. Als Basis dienen die Erkenntnisse der russischen Forscherin Tamara Lebedewa, deren in Buchform vorliegenden Studien verbreitet und verifiziert werden sollen. Wege zur Diagnose, Blutanalyse und mögliche Therapie-Formen werden entwickelt und erforscht. Dies geschieht durch Vergabe entsprechender Forschungsaufträge an geeignete Einrichtungen. Spendengelder und Fördermittel von Fördermitgliedern werden gesammelt, verwaltet und gemäß dem Vereinszweck sinnvoll eingesetzt. Der Verein betreibt aktive Pressearbeit, um seine Zwecke und Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit bekannt zu machen, um neue Fördermitglieder zu werben, oder Spendengelder zu erwirken. |
| 2.2 |
Er ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. |
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| § 3 | Selbstlosigkeit |
| 3.1 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 3.2 |
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. |
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| § 4 | Mitglieder |
| 4.1 |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft kann als Vollmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft erfolgen. |
| 4.2 |
Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. |
| 4.3 |
Die Zahl der Vollmitglieder ist auf fünfzig beschränkt. |
| 4.4 |
Ein- und Austritt von Mitgliedern ist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. |
| 4.5 |
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. |
| 4.6 |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
| 4.7 |
Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder zählen als Vollmitglied und werden bei der Berechnung der Zahl der zulässigen Vollmitglieder nicht mitberechnet. |
| 4.8 |
Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. |
| 4.9 |
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. |
| 4.10 |
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. |
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| § 5 | Finanzierung |
| 5.1 |
Die Geldmittel des Vereins stammen vorrangig aus Beiträgen, Spenden und den Zinsen des Kapitals. |
| 5.2 |
Der Verein kann Zuschüsse, Spenden, Erbschaften oder Vermächtnisse erhalten, die er im Sinne des § 2 der Satzung verwendet. |
| 5.3 |
Kasse und Konten des Vereins werden durch den Schatzmeister verwaltet. |
| 5.4 |
Auszahlungen werden nur auf Anweisung eines der Vorsitzenden vorgenommen. |
| 5.5 |
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. |
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| § 6 | Vereinsorgane |
| 6.1 |
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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| § 7 | Der Vorstand |
| 7.1 |
Der Vorstand besteht aus maximal 8 Mitgliedern. |
| 7.2 |
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. |
| 7.3 |
Ebenfalls können zum Vorstand ein Pressesprecher und bis zu vier weitere Berater gehören. |
| 7.4 |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
| 7.5 |
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Vorstand in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. |
| 7.6 |
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. |
| 7.7 |
Der Vorstand erhält die Aufwendungen für seine Tätigkeiten ersetzt, sofern hierfür Mittel vorhanden sind. Die Vergütung von Reisekosten für Zwecke des Vereins erfolgt durch Einzelnachweis der Aufwendungen. Soweit Aufwendungen pauschal ersetzt werden, darf die Höhe der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB erhält eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung, hierbei ist der tatsächliche Aufwand zu berücksichtigen. Die Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. |
| 7.8 |
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. |
| 7.9 |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat ein Antrag keine Mehrheit und wird deshalb nicht umgesetzt. |
| 7.10 |
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern binnen acht Tagen zu zustellen. |
| 7.11 |
Ein Ausschluss aus dem Vorstand erfolgt: - bei grober Pflichtverletzung, - bei länger als sechs Monatiger Krankheit, - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vorstandsmitgliedes, - bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung. |
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| § 8 | Rechte und Pflichten des Vorstandes |
| 8.1 |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung. |
| 8.2 |
Zu seinen weiteren Aufgaben gehören insbesondere: - die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, - die Aufstellung eines Haushaltsplans, - die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms, - die Abfassung des Jahresberichts und Berichterstattung an die Vorstandsversammlung, - die Ausführung der Beschlüsse der Vorstandsversammlung, - die Beauftragung der Projektabschlussprüfer - die Entscheidung zum Aufruf gemeinsamer Aktionen. |
| 8.3 |
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt. |
| 8.4 |
Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung aus. Der Geschäftsführer kann auch Vorstandsmitglied sein. Er ist dann bei Abstimmungen über seine Tätigkeit im Vorstand nicht stimmberechtigt. |
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| § 9 | Mitgliederversammlung |
| 9.1 |
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich am Sitz des Vereins einzuberufen. |
| 9.2 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. |
| 9.3 |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum des Faxversandes bzw. das Datum der E-Mail-Bestätigung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. |
| 9.4 |
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. |
| 9.5 |
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. |
| 9.6 |
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über - Gebührenbefreiungen, - Aufgaben des Vereins, - An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, - Beteiligung an Gesellschaften, - Aufnahme von Darlehen ab EUR 50.000, - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, - Mitgliedsbeiträge, - Satzungsänderungen, - Auflösung des Vereins. |
| 9.6.1 |
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. |
| 9.6.2 |
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. |
| 9.7 |
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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| § 10 | Satzungsänderung |
| 10.1 |
Für Satzungsänderungen ist eine 75 % Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. |
| 10.2 |
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. |
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| § 11 | Auflösung des Vereins und Vermögensbindung |
| 11.1 |
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. |
| 11.2 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation "Ärzte ohne Grenzen e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Nachweis über die Gemeinnützigkeit der Organisation ist zu führen. |
| 11.3 |
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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